4 K 10424/18 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache [...] Karlsruhe - Kläger - gegen Stadt Rheinstetten, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rappenwörthstr. 49, 76287 Rheinstetten prozessbevollmächtiqt: [...] - Beklagte - wegen verkehrsrechtlicher Anordnung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht [...], den Richter am Verwaltungsgericht [...] und die Richterin Dr. [...] sowie durch die ehrenamtliche Richterin [...] und den ehrenamtlichen Richter [...] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2021 für Recht erkannt: Die von der Beklagten an dem Radweg entlang der B 36 angeordneten Verkehrszeichen Nr. 205 der Anlage 2 StVO an dem Knoten B 36/Leichtsandstraße in beide Fahrtrichtungen und an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße (Querspange) in südlicher Fahrtrichtung sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Entfernung von Verkehrszeichen. Auf Gemarkung der Beklagten verläuft die Bundesstraße 36, die Karlsruhe mit Rastatt verbindet, und westlich von ihr ein parallel geführter Radweg. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 13. Dezember 2007 wurde an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße (auch als Querspange bezeichnet) der Radverkehr untergeordnet. Die Anordnung hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut: 1. An der B 36 ist in Fahrtrichtung Rastatt das vor der Rechtsabbiegespur in die Umgehungsstraße angebrachte Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) hinter die Einmündung des Radweges zu versetzen. 2. An der Einmündung des Radweges aus Richtung Karlsruhe und an der gegenüberliegenden Seite (Verkehrsinsel vor der Abbiegespur) ist für den Radverkehr jeweils ein Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) in Untergröße anzubringen. (...) Zur Begründung führte die Beklagte aus, bislang seien die Radfahrer durch Beschilderung gegenüber dem Fahrzeugverkehr bevorrechtigt. Da der Radweg im Bereich der Einmündung nicht neben der B 36 geführt werde, sondern baulich abgesetzt sei, sei die Vorfahrtsregelung nicht eindeutig und werde von den Verkehrsteilnehmern unterschiedlich wahrgenommen. Die Unterordnung des Radverkehrs entspreche den baulichen Gegebenheiten und diene der Sicherheit der Radfahrer, die bei unklaren Verkehrssituationen stark unfallgefährdet seien. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 5. Mai 2008 änderte die Beklagte die verkehrsrechtliche Anordnung vom 13. Dezember 2007 wie folgt: B 36 in Fahrtrichtung Rastatt/Rechtsabbiegerspur in die Umgehungsstraße 1. An der Einmündung des entlang der B 36 verlaufenden Radweges ist das aus Richtung Karlsruhe für den Radverkehr angebrachte Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) zu entfernen. 2. Auf dem Radweg ist vor der Einmündung jeweils aus Richtung Karlsruhe und aus Richtung Kreisverkehr ein Zeichen 205 StVO zu markieren. 3. Parallel zu dem abgesenkten Bordstein ist auf dem Radweg eine 25 cm breite Markierung anzubringen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach dem Aufstellen der Vorfahrtszeichen habe sich ein Radfahrer über das fehlende Lichtraumprofil beschwert. Die Beschilderung sei überprüft worden. Der zur Verfügung stehende Platz sei nicht ausreichend, damit dort Verkehrszeichen so aufgestellt würden, dass keine Unfall- und Verletzungsgefahr für die Radfahrer entstehe. Bei einem Ortstermin sei daher entschieden worden, die Beschilderung durch Markierungen auf der Fahrbahn zu ersetzen. Durch das Anbringen einer Markierung vor dem abgesenkten Bordstein werde die Vorfahrtsregelung nochmals verdeutlicht. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 14. Juli 2016 ordnete die Beklagte an der Einmündung B 36/Leichtsandstraße den Radverkehr unter. Die Anordnung hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut: 1. An der Rechtsabbiegespur der B 36 in Fahrtrichtung Rastatt ist das vor der Radwegquerung angebrachte Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) zu entfernen und nach der Radwegquerung aufzustellen. 2. An dem parallel zur B 36 verlaufenden Radweg in Richtung Rastatt ist vor der Einmündung der Rechtsabbiegespur der B 36 ein Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) in Untergröße aufzustellen. 3. Aus Gegenrichtung ist auf der Verkehrsinsel vor der Querung in Richtung Karlsruhe ebenfalls ein Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) in Untergröße aufzustellen. 4. Die Vorfahrtszeichen sind für den Radverkehr aus beiden Richtungen jeweils auf dem Radweg vor den Einmündungen durch eine Markierung zu verdeutlichen. (...) Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Radfahrer habe darauf hingewiesen, dass die Bevorrechtigung des Radverkehrs von vielen Autofahrern nicht beachtet werde, und habe angeregt, diese durch eine bessere Beschilderung oder Markierung zu verdeutlichen. Es sei entschieden worden, den Radverkehr, wie an den übrigen nicht signalisierten Einmündungen der B 36, aus Verkehrssicherheitsgründen unterzuordnen. Am 13. Oktober 2017 erhob der Kläger Widerspruch zum Landratsamt Karlsruhe gegen die an dem Knoten B 36/Leichtsandstraße in beide Fahrtrichtungen und an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße (Querspange) in südlicher Fahrtrichtung an dem Radweg angebrachten Verkehrszeichen 205 StVO. Er habe die genannten Verkehrszeichen am 16. Oktober 2016 erstmals wahrgenommen. Sie seien rechtswidrig, weil der Radweg nicht erheblich von der B 36 abgesetzt und deswegen vorfahrtsberechtigt sei. Er sei vor allem in den Kreuzungsbereichen gut erkennbar. Eine von den §§ 8, 9 StVO abweichende Vorfahrtsregelung sei daher nicht angezeigt. Zudem sei der Radweg keine eigenständige Straße, für die man die Vorfahrt über die Anordnung von Verkehrszeichen regeln könne. Vielmehr gehöre er zur B 36, weshalb der rechtsabbiegende Autoverkehr kein Querverkehr sei, dessen Vorfahrt über das Verkehrszeichen 205 geregelt werden könne. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2017 übersandte das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zuständigkeitshalber an die Beklagte. Diese half dem Widerspruch mit Entscheidung vom 1. Dezember 2017 nicht ab und legte ihn dem Regierungspräsidium Karlsruhe vor. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 9. April 2018 ordnete die Beklagte an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße wiederum den Radverkehr unter und verfügte, dass an der Einmündung des entlang der B 36 verlaufenden Radwegs aus Richtung Karlsruhe für den Radverkehr ein Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) aufzustellen ist. Sie wies darauf hin, dass das Verkehrszeichen bereits angebracht sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe Markierungen auf der Fahrbahn keine selbständigen Ge- oder Verbote enthielten, sondern allein dem Hinweis auf ein vertikales Verkehrszeichen dienten und die Zeichen 205 StVO für den Radverkehr anzubringen seien. Es werde daher das Anbringen des Zeichens angeordnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zu Gunsten des Klägers werde angenommen, dass der Widerspruch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist eingelegt worden sei. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. An den Einmündungen der B 36 zur Leichtsandstraße und zur Umgehungsstraße (Querspange) seien verkleinerte Verkehrszeichen 205 auf dem Radweg angebracht worden, um dem Radverkehr einen besseren Schutz vor rechtsabbiegenden Fahrzeugen ohne signalisierte Rechtsabbiegerspur zu gewährleisten. Von Gesetzes wegen wäre der Radverkehr an diesen nicht signalisierten Einmündungen grundsätzlich vorfahrtberechtigt. Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen seien die Einmündungen an den genannten Knotenpunkten untergeordnet und daher der Radverkehr aus Sicherheitsgründen nicht gegenüber dem Fahrzeugverkehr bevorrechtigt. Die Wartepflicht des Radverkehrs solle durch die angebrachten Verkehrszeichen verdeutlicht werden. Ein milderes Mittel zum Schutz des Radverkehrs sei nicht ersichtlich und die Maßnahme stehe zu dem beabsichtigten Erfolg, nämlich dem Schutz des Radverkehrs, nicht außer Verhältnis. Würden die in Rede stehenden Verkehrszeichen entfernt und Radfahrer auf ihr Vorfahrtsrecht bestehen, bestünde die Gefahr, dass sie von abbiegenden Fahrzeugführern übersehen würden. Im schlimmsten Falle könne es passieren, dass den Radfahrern durch den Kraftfahrzeug verkehr die Vorfahrt an den nicht signalisierten Einmündungen genommen werde und daher Verkehrsunfälle unvermeidbar wären. Mit seiner hiergegen am 12. November 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen gingen den Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift nicht vor. Nach Letzteren könnten Vorfahrt und Vorrang nur dann abweichend von § 9 Abs. 3 StVO geregelt werden, wenn es zweifelhaft sei, ob der Radweg noch zur Straße gehöre oder nicht. Könnten keine Zweifel daran aufkommen, gebe es auch keinen rechtlichen Spielraum für eine abweichende Regelung. Im vorliegenden Fall sei der Radweg nicht von der B 36 erheblich abgesetzt. Die räumliche Trennung betrage stets weniger als 5 m. Zudem könne dies kein absolutes Kriterium sein, da auch größere Absetzungen nicht zwangsläufig zu einer anderen Vorrangsituation führen würden. Außerdem sei der Radweg stets von der Fahrbahn aus gut erkennbar. Vor diesem Hintergrund könne der Radweg nicht als eigene Straße aufgefasst werden, der mit der jeweiligen Rechtsabbiegerspur der B 36 eine Kreuzung bilde. Eine Regelung der Vorfahrt komme an den bestehenden Knoten daher nicht in Betracht. Außerdem werde der erforderliche Schutz der Radfahrer durch § 9 Abs. 3 StVO erreicht. Eine Aufhebung dieser Regelung durch eine anderweitige Beschilderung sei nicht geeignet, Radfahrer zu schützen. Ein milderes Mittel, die von Gesetzes wegen bestehende Vorfahrt der Radfahrer zu verdeutlichen, sei die Markierung einer Furt, die Aufstellung des Verkehrszeichens 138 StVO und die Verlagerung des Standorts des Zeichens 205 StVO für den abbiegenden Autoverkehr vor die Radfurt. Auch andere Gestaltungen seien denkbar, um die gesetzliche Vorfahrt des Radverkehrs zu verdeutlichen. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten an dem Radweg entlang der B 36 angeordneten Verkehrszeichen Nr. 205 der Anlage 2 StVO an dem Knoten B 36/Leichtsandstraße in beide Fahrtrichtungen und an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße (Querspange) in südlicher Fahrtrichtung sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sie sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe seinen Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt. Außerdem sei vor der Rechtsabbiegerspur an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße der Bordstein abgesenkt und der Radweg bereits aus diesem Grund gemäß § 10 StVO untergeordnet. Durch die angegriffenen Verkehrszeichen solle klargestellt werden, dass der Radweg durchweg an allen Kreuzungen - wie auch an den anderen signalisierten Kreuzungen - keine Vorfahrt habe. Der Kammer liegen jeweils ein Band Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei den in Rede stehenden Verkehrszeichen um anfechtbare (Dauer-)Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen handelt, die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden können. Auch das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO obligatorische Vorverfahren wurde durchgeführt. Zwar hat der Kläger seinen Widerspruch gegen die in Rede stehenden Verkehrszeichen am Knoten B 36/Leichtsandstraße und gegen das an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße in südlicher Fahrtrichtung angebrachte Verkehrszeichen 205 StVO nicht fristgerecht erhoben (a). Jedoch hat sich die Widerspruchsbehörde sachlich auf den Widerspruch eingelassen, weshalb dem Kläger der Klageweg offensteht (b). Der Kläger ist auch klagebefugt (c). a) Der Kläger hat seinen Widerspruch nicht fristgerecht erhoben. (aa) Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wobei die Frist nach Satz 2 dieser Norm auch durch Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt wird. Fehlt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung, was bei Verkehrszeichen stets der Fall ist, gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die einjährige Widerspruchsfrist. Ein Verkehrszeichen ist - wie bereits dargelegt - ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Es wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt regelmäßig durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Mit der Aufstellung des Verkehrszeichens beginnt jedoch nicht gegenüber jedermann auch die Anfechtungsfrist des § 70 VwGO. Diese wird vielmehr erst in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -VBIBW 2011, 275, jurisRn. 26 f. m. w. N.). (bb) Gemessen hieran wurde die Widerspruchsfrist für den Kläger am 16. Oktober 2016 in Lauf gesetzt, dem Tag, an dem er sich nach eigenem Bekunden erstmals den in Rede stehenden Verkehrszeichen gegenübersah, und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 16. Oktober 2017, einem Montag. Diese Frist hat der Kläger nicht durch Erhebung des Widerspruchs zum Landratsamt Karlsruhe am 13. Oktober 2017 gewahrt. Denn das Landratsamt war nicht die die angegriffenen Verwaltungsakte erlassende Behörde im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese war vielmehr die Beklagte als gemäß § 44 StVO in Verbindung mit §§ 1 und 3 StVOZustG, § §15 Abs. 1 Nr. 1, 19 LVG sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Das Landratsamt war auch nicht Widerspruchbehörde im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern gemäß § 119 Satz 1 GemO war das das Regierungspräsidium Karlsruhe, das im vorliegenden Fall zuständigkeitshalber auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Einlegung des Widerspruchs bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist des § 70 VwGO nicht. Allerdings hat die unzuständige Behörde den Widerspruch unverzüglich im normalen Geschäftsgang an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Nur wenn er dort innerhalb der Widerspruchsfrist eingeht, ist diese gewahrt (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schnei-der, VwGO, Stand: 41 EL Juli 2021, § 70 Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Widerspruch bei der Beklagten erst mit E-Mail vom 25. Oktober 2017 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen ist. In diesen zeitlichen Abläufen kann noch keine Verletzung der Pflicht des Landratsamts Karlsruhe zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerspruchs an die zuständige Behörde gesehen werden, was einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte. Denn zu Eilmaßnahmen ist die unzuständige Behörde im normalen Geschäftsgang nicht verpflichtet (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 70 Rn. 24 m. w. N.) und die Widerspruchsfrist wäre bereits an dem auf die Erhebung des Widerspruchs zum Landratsamt Karlsruhe folgenden Werktag abgelaufen. b) Der verspätete Widerspruch des Klägers führt gleichwohl nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. In einem Widerspruchsverfahren, das - wie vorliegend - nur das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.6.1988 -6 C 24.87 - NVwZ-RR 1989, 85, juris Rn. 9 m. w. N.; kritisch hierzu Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 70 Rn. 70; Geis in Sodan/Zie-kow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 42). bb) Dies zugrunde gelegt ist die vorliegende Klage gegen die in Rede stehenden Verkehrszeichen zulässig. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs zu Gunsten des Klägers unterstellt und den Widerspruch in der Sache beschieden. Damit hat sie nach oben Gesagtem dem Kläger den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. c) Der Kläger ist auch gemäß §42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er durch das Befahren des in Rede stehenden Radwegs Adressat der angefochtenen Verkehrszeichen geworden ist. Hierdurch wurde er in rechtlich beachtlicher Weise belastet, weshalb zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09 - VBIBW 2011, 275, juris Rn. 29 m. w. N.). 2. Die Klage ist auch begründet. Denn die streitgegenständlichen, an den Knoten B 36/Leichtsandstraße und B 36/Umgehungsstraße angeordneten Verkehrszeichen 205 StVO sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satzl VwGO). a) Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge-und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung, hier also der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 - VBIBW 2011, 275, juris Rn. 34; jeweils m. w. N.). Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkehrszeichen aus der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013, zuletzt geändert durch Art. 13 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 (BGBI. IS. 3091). b) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verkehrszeichen wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. c) Die zulässigerweise angefochtenen Verkehrszeichen an den genannten Knotenpunkten begegnen jedoch durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehenden Verkehrszeichen bereits deswegen rechtswidrig sind, weil nach der Rechtsauffassung des Klägers der Radweg mit der jeweiligen Rechtsabbiegerspur an den genannten Knoten keine Kreuzung im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO bilde und deswegen nicht Gegenstand einer Vorfahrtregelung sein könne. An der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestehen gewisse Zweifel, weil der Verordnungsgeber ausweislich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 2 StVO (dort II.) davon ausgeht, dass dem Radverkehr auf Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen durch ein verkleinertes Zeichen 205 sehr wohl eine Wartepflicht auferlegt werden kann. Jedenfalls aber liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht vor. aa) Der rechtliche Maßstab für die Anordnung der in Streit stehenden Verkehrszeichen ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 3 dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -BVerwGE 138, 21, juris Rn. 25). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, setzt eine konkrete, auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr für die geschützten Rechtsgüter voraus, bliebe die Straßenverkehrsbehörde untätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, juris Rn. 26 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 - VBIBW 2011, 275, juris Rn. 41, 43). Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt, bedarf es in einem solchen Fall weder der Ermittlung einer prozentualen Unfallhäufigkeit noch einer vertieften Ermittlung zu der Frage, wie hoch konkret der Anteil an feststellbaren beziehungsweise zu erwartenden Unfällen ist, der ausschließlich oder überwiegend auf die durch die Beschilderung zu verhindernden Verkehrsverstöße zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 - NJW2001, 3139, juris Rn. 28; Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, juris Rn. 31). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen von der Straßenverkehrsbehörde fortlaufend „unter Kontrolle" gehalten werden müssen. Dementsprechend bleibt es ihr - ebenso wie dem betroffenen Verkehrsteilnehmer - möglich, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung neue, also auch nachträglich entstandene Tatsachen vorzubringen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen untermauert oder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, juris Rn. 28). In der Rechtsfolge steht der Straßenverkehrsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Allerdings ist bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert. Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Verordnung vorgezeichnet. Sie steht im Ermessen der Behörde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21, juris Rn. 35). bb) Gemessen hieran ist für die Überquerung der jeweiligen Rechtsabbiegerspur der B 36 an den in Rede stehenden Knotenpunkten durch den Radverkehr keine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des dargelegten Maßstabs festzustellen. Denn die besonderen örtlichen Verhältnisse bergen keine Gefahr für insbesondere Leib und Leben der Radfahrer, aber auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die das allgemeine Risiko vergleichbarer Gefahren im Straßenverkehr deutlich übersteigt. Dies gilt zunächst für den Knoten B 36/Umgehungsstraße (Querspange). In den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 13. Dezember 2007 und vom 9. April 2018, auf denen die angefochtene Beschilderung an diesem Knoten beruht, wurde die Unterordnung des Radverkehrs mit den vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet. Der Radweg werde nicht neben der B 36 geführt, sondern sei baulich abgesetzt, weshalb die Vorfahrtsregelung nicht eindeutig sei und von den Verkehrsteilnehmern unterschiedlich wahrgenommen werde. Diese Einschätzung wird von der Kammer nicht geteilt. Ausweislich des mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Satellitenbilds ist der Radweg in dem fraglichen Bereich durch einen schmalen Grünstreifen getrennt, dessen Breite höchstens 1 m betragen dürfte. Behinderungen der Sichtbeziehungen zwischen dem auf der B 36 in südlicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeugverkehr und dem auf dem Radweg in beide Richtungen fahrenden Radverkehr können anhand dieses Bildmaterials nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht die Einschätzung geteilt werden, dass allein aufgrund der baulichen Abgesetztheit die Vorfahrtsregelung nicht eindeutig sei. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass ohne die angegriffene Beschilderung der Radverkehr gegenüber dem rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bevorrechtigt wäre. Nach dieser Norm muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 3 StVO (dort I.) fährt der Radverkehr nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Dieses Maß ist im vorliegenden Fall nach einhelliger Meinung der Beteiligten nicht überschritten, so dass die Rechtsabbieger an diesem Knoten entgegenkommende und in gleiche Richtung fahrende Radfahrer grundsätzlich durchfahren lassen müssen. Insofern besteht von Gesetzes wegen eine klare Vorfahrtsregelung. Diese Auffassung wird auch von der Beklagten geteilt, indem ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte, der Radweg sei in diesem Bereich eindeutig als begleitender Radweg anzusehen. Der schriftsätzliche Verweis der Beklagten auf § 10 Satz 1 StVO, wonach derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, führt indes nicht zu einer anderen Bewertung der Vorfahrtsituation. Zwar erfasst diese Regelung auch Radfahrer, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen, aber nicht jene, die - wie im vorliegenden Fall - geradeaus weiterfahren. Diese Sachverhalte werden vielmehr von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO geregelt (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 10 StVO Rn. 4 m. w. N.). Allein die Tatsache, dass die gesetzliche Vorfahrtsregelung unterschiedlich wahrgenommen wird, wie es die Beklagte zur Begründung ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung anführt, vermag noch keine besonderen örtlichen Verhältnisse zu begründen. Insofern kann auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiederholt betonte Schutz der Radfahrer vor sich verkehrswidrig verhaltenden Kraftfahrzeugführern die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung nicht rechtfertigen, Vielmehr kann bei Anspannung der von § 1 Abs. 1 StVO geforderten ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht erwartet werden, dass die geltenden Verkehrsregeln bekannt sind und eingehalten werden. Hingegen kann verkehrsrechtswidriges Verhalten Dritter keine „besonderen örtlichen Verhältnisse" im Sinne des dargelegten Maßstabs begründen (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02,2016 - 3 A 124/14 - juris Rn. 39). Die gleichen Erwägungen gelten für den Knoten B 36/Leichtsandstraße. Auch in diesem Bereich wird der Radweg parallel zur B 36 geführt und ist von dieser durch einen Grünstreifen abgesetzt. Dieser erscheint anhand des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Satellitenbilds zwar etwas breiter als an dem Knoten B 36/Umgehungsstraße (Querspange). Gleichwohl überschreitet er das nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift geforderte Maß von 5 m, um eine Bevorrechtigung des Radverkehrs auszuschließen, nicht. Diese gerichtliche Einschätzung wurde durch die Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der erklärte, der Grünstreifen weise eine Breite von unter 5 m auf. Auch an diesem Knoten können schon anhand des Satellitenbildes Behinderungen der wechselseitigen Sichtbeziehungen nicht festgestellt werden. Besondere örtliche Verhältnisse werden auch von der Beklagten selbst nicht angenommen. In der Begründung ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. Juli 2016 wird lediglich ausgeführt, ein Radfahrer habe darauf hingewiesen, dass die Bevorrechtigung des Radverkehrs von vielen Autofahrern nicht beachtet werde, und habe angeregt, diese durch eine bessere Beschilderung oder Markierung zu verdeutlichen. Der Radverkehr werde daher, wie an den übrigen nicht signalisierten Einmündungen der B 36, aus Verkehrssicherheitsgründen untergeordnet. Insoweit stellt die Beklagte allein darauf ab, dass die geltende verkehrsrechtliche Lage von einer unbestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugführern missachtet werde. Darin liegen aber - wie bereits ausgeführt - keine besonderen örtlichen Verhältnisse, die im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO die Anordnung von Verkehrszeichen rechtfertigen könnten. Ebenso vermag die beabsichtigte Vereinheitlichung der Vorfahrtsregelungen an den Knoten entlang der B 36 besondere örtliche Verhältnisse nicht zu begründen. Soweit an dem Knoten B 36/Leichtsandstraße auch für den aus Süden kommenden Radverkehr ein Verkehrszeichen 205 StVO aufgestellt wurde, können erst recht keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des dargelegten Maßstabs erkannt werden. Denn dieser Radverkehr wird unmittelbar neben der B 36 nach Norden geführt und ist für den Rechtsabbiegerverkehr ohne weiteres erkennbar, so dass dessen von Gesetzes wegen bestehende Bevorrechtigung nicht mit vernünftigen Gründen angezweifelt werden kann. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid zum Beleg einer qualifizierten Gefahrenlage für beide Knotenpunkte auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010; im Folgenden: ERA 2010) verweist, folgt hieraus nichts Anderes. Zwar können die dort getroffenen Aussagen bei der gerichtlichen Einschätzung einer Gefährdungslage als aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisquelle ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048, juris Rh. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 - VBIBW2011, 275, juris Rn. 44 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt aus den ERA 2010 jedoch nicht, dass Radwege an Knotenpunkten, wie den in Rede stehenden, untergeordnet werden müssen. Vielmehr werden unter Nr. 9.3.2 verschiedene Verkehrsführungen empfohlen. Zum einen soll der Radverkehr parallel zu übergeordneten Straßen aus Sicherheitsgründen in der Regel nicht bevorrechtigt über die untergeordnete Straße, sondern etwa 6 m abgesetzt vom Rand der übergeordneten Straße über den Fahrbahnteiler geführt und die Wartepflicht durch Verkehrszeichen verdeutlicht werden. Im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs oder bei einmündenden Straßen mit geringer Verkehrsbelastung kann der Radverkehr zum anderen aber auch bevorrechtigt über die untergeordnete Straße geführt werden. Dann sollen die Furten möglichst nur 2 m, keinesfalls weiter als 4 m vom Rand der übergeordneten Straße abgesetzt werden. Der Radweg soll auf beiden Seiten weit vor dem Knotenpunkt (> 20 m) an die Fahrbahn herangeschwenkt werden. Die Furt wird fahrbahnnah vor einem eventuell vorhandenen Fahrbahnteiler angelegt und (in der Regel rot) eingefärbt. Die an den streitgegenständlichen Knoten vorgefundene bauliche Situation dürfte eher mit der zweiten Empfehlung in den ERA 2010 vergleichbar sein, weshalb es auch unter Berücksichtigung dieser wissenschaftlichen Einschätzung nicht zwingend erforderlich ist, den Radverkehr unterzuordnen. An beiden Knoten erfolgt die Überfahrung der Rechtsabbiegerspur jedenfalls nicht weiter als 5 m entfernt von der B 36. Außerdem wird der Radweg in beiden Fällen vor Erreichung der Knoten in einem nur geringen Abstand parallel zur B 36 geführt. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Begründung seiner Auffassung auf Nr. 9.4.1 der ERA 2010 verweist, wonach für den Radverkehr an Überquerungsstellen ohne Lichtsignalanlage eine Wartepflicht bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Empfehlung auf die Führung von Radwegen an Überquerungsstellen außerhalb von Knotenpunkten bezieht. Sie ist auf die vorliegende Fallkonstellation daher nicht anzuwenden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtige sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. [...] BESCHLUSS Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 15. November 2018 gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 46.15 des St reitwert Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 15.000 Büro festgesetzt. Denn der Kläger wendet sich gegen drei verkehrsrechtliche Anordnungen, deren Rechtmäßigkeit jeweils isoliert zu beurteilen und für die jeweils ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen ist. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. [...] Beglaubigt [...] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle