19.03.2018 Sehr ... Entschuldigen Sie bitte die etwas verspätete Reaktion auf Ihr Schreiben vom 16.2.18. Ich wollte vor einer Antwort noch einen schnellen Blick auf die Lage vor Ort werfen, woran mich wechselweise Gesundheit und Wetterlage hinderten ... Dabei war festzustellen, dass nichts (in Ihrem Sinne) "nachgebessert" wurde und die Lage unverändert ist. Sie beziehen sich auf S. 2 auf die VwV-StVO und die ERA, dass die beiden diese Beschilderung nahelegen, vereinfacht: 'dass man das immer so mache'... (Was übrigens bzgl. Knoten Leichtsandstr. vor 2016 nicht der Fall war und auch bspw. der Radweg entlang der Südtangtene zwischen Knielingen und Rheinbrücke ist in meinem Sinne beschildert und markiert). Allerdings ist die VwV-StVO nachgeordnetes Recht, bei ihrer Anwendung darf nichts rauskommen, was der StVO selbst widerspricht oder nach dieser keinen Sinn ergibt. Die ERA ist noch eine Stufe tiefer angesiedelt und deren Ergebnisse dürfen auch der VwV-StVO nicht widersprechen. Wie ich auf S. 6 ff meines Widerspruchs erläutere, entsteht an dieser Stelle aber keine, der StVO konforme Rechtslage, noch nicht mal die Kriterien der VwV-StVO sind erfüllt. Auch die ERA stellt trotz Bevorzugung Ihrer Lösung beide Möglichkeiten dar mit Kriterien, die eher für meine Ansicht sprechen. Mit anderer Herleitung kommt auch das ab S. 9 erwähnte Urteil des VG Hannover zum selben Ergebnis, dass in so einer Situation kleine 205 nicht aufgestellt werden dürfen. Auf beide Herleitungen zur Nichtaufstellbarkeit der kleinen 205 dort gehen Sie aber gar nicht ein. Bei einer Prüfung dieser Widersprüchlichkeiten zur StVO und VwV-StVO und Rechtssprechung gehe ich weiterhin davon aus, dass mein Widerspruch eigentlich zu meinen Gunsten entschieden werden müsste. Sollte dort eine Gefahr für Radfahrer festgestellt worden sein, so kann man die Lage auch anders richtlinienkonform verändern, ohne den Radfahrern den Vorrang zu nehmen (der m.M.n. durch die aktuelle Beschilderung sowieso nicht rechtswirksam genommen wird). Eine Gefahrenlage müsste auch konkret nachgewiesen werden. Gegen eine allgemeine Gefahrenlage an solchen Knoten der B36 spricht u.a. der Umstand, dass bis 2016 am gleich strukturierten Knoten Leichtsandstraße keinerlei Schilder oder Malereien vorhanden waren, der Radler also dort auch ohne Ampel nach StVO Vorrang hatte. Mit freundlichen Grüßen